Die Wohnflächenberechnung ist die Grundlage für die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag. In der Praxis wird die Wohnflächenberechnung üblicherweise nach §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung Wohnflächenberechnung vorgenommen, auch wenn diese vom Ansatz her für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehen ist. Die frühere DIN 283 ist nicht mehr aktuell und wurde bereits 1983 ersatzlos gestrichen.

Vermieter haben danach die Wahl, ob sie die Grundfläche der Wohnräume aus den Fertigbau- oder den Rohbaumaßen ermitteln. Als Fertigmaß gilt der Abstand von Wand zu Wand. Kommen die Rohbaumaße zur Anwendung, müssen die gegebenenfalls aus den Bauplänen entnommenen Maße um 3 % gekürzt werden. Damit wird der auf die Wände aufgebrachte Putz berücksichtigt. Die so ermittelte Wohnfläche wird meist als Circa-Fläche in den Mietvertrag hineingeschrieben werden. So gilt die Wohnflächenangabe nicht als Zusicherung.

Als Wohnungsgröße gilt die in Quadratmeter messbare Wohnfläche eines Raumes, wobei aber nur die zum Wohnen im eigentlichen Sinne bestimmten Räume einbezogen werden dürfen. Zusätzräume wie Keller, Waschküche, Geräteraum, Garage, Dachboden, Gemeinschaftsraum gelten nicht als Wohnraum. Bei Balkonen ist die Hälfte der Fläche bei der Wohnflächenberechnung hinzuzurechnen, sofern der Balkon von der Straße abgelegen ist. Bei Nordlage und Nähe zu einer Verkehrsstraße wird der Wohnwert meist verneint.

Von den errechneten Flächen werden Schornsteine, freistehende Pfeiler mit einer Grundfläche von mehr als 0,1 qm abgezogen, ferner Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze. Bis zum Boden hinunterreichende Fenster mit einer Tiefe von mehr als 0,13 m sind bei der Wohnflächenberechnung hingegen hinzuzurechnen. Ebenso Räume mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Meter zur Hälfte.